Neuerungen im Verpackungsgesetz für Kaffeeautomaten & Vending Automaten

Neuerungen im Verpackungsgesetz für Kaffeeautomaten & Vending Automaten: Flavura Getränkeautomaten, Kaffeeautomaten, Verpflegungsautomaten (Eisautomaten, Foodautomaten und Snackautomaten), Vending Automaten (Verkaufsautomaten und Warenautomaten)

Neuerungen im Verpackungsgesetz: Gemäß dem Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 22.01.2021“, der dem Bundesrat zur Entscheidung und der EU-Kommission zur Notifizierung vorliegt, werden sich für die Operator einige zum Teil gravierende Änderungen ergeben:
 
Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 VerpackG / Registrierungspflicht gemäß § 9 VerpackG
 
Hersteller – das sind nicht nur die Hersteller und Importeure von Bechern und verpackten Waren, sondern dazu zählen auch Unternehmen, die Becher und sonstige Serviceverpackungen füllen und zusammen mit der Ware in den Verkehr bringen, also – bezogen auf Getränkebecher in Automaten - auch Operator -  dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß § 1 Satz 1 VerpackG an einem (dualen) System beteiligt haben.
 
Auf Automatenbecher bezogen heißt dies:
 
Entweder der Hersteller oder der Großhändler oder der Operator ist verpflichtet, über die von ihm in Verkehr gebrachten Bechermengen Lizenzverträge mit einem dualen System abzuschließen und die Lizenzentgelte zu bezahlen.
 
In dem neuen § 7 Abs. 7 VerpackG heißt es:
 
„Nachfolgende Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht … an einem System beteiligt haben“.
 
Gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG kann zwar weiterhin ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen (also auch ein Operator) von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten ungefüllten Serviceverpackungen an einem System beteiligen, doch soll er (also auch ein Operator) gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerpackG verpflichtet sein, sich gemäß § 9 VerpackG bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister („LUCID“) registrieren zu lassen.
 
Damit würde die in § 9 VerpackG festgelegte Registrierungspflicht erstmals in vollem Umfang für Operator gelten: Diese müssten sich also auch dann bei der Zentralen Stelle (LUCID) registrieren lassen, wenn sie systembeteiligungspflichtige, lizensierte Verpackungen (Becher) beim Hersteller kaufen.
 
Alternatives Mehrwegbecherangebot wird Pflicht – Automatenausnahme im Gesetz
 
Gemäß der zukünftigen Bestimmung des § 33 VerpackG sollen Betriebe, die "Einwegkunststoff- Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher ", die jeweils erst beim Letztvertreiber -befüllt werden, anbieten, ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet sein, die in den Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen Verkauf anzubieten. Dabei wird festgelegt, dass die Einheit aus Ware und Mehrwegverpackungen nicht teurer oder zu schlechteren Bedingungen angeboten wird als die Einheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Dies würde bedeuten, dass Heißgetränkeautomaten die Getränke in Einweg- und in Mehrwegbechern ausgeben müssten.

Erfreulich ist jedoch:

Eine Ausnahme besteht nach § 33 Absatz 1 Satz 3 für den Vertrieb von Waren durch nicht öffentlich zugänglich aufgestellte Verkaufsautomaten in Betrieben, die der Versorgung der Mitarbeiter dienen. Für diese Automaten gelten die Vorgaben nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 2 (s.o.) nicht.
 
Und es soll eine weitere Vergünstigung für Automaten gelten:

Gemäß § 34 Abs. 2 VerpackG entfällt bei Verkaufsautomaten, die für die Öffentlichkeit zugänglich aufgestellt sind, die Verpflichtung zum Angebot eines Mehrwegbehältnisses, wenn dem Automatenbenutzer angeboten wird, die Ware in einem vom Konsumenten selbst zur Verfügung gestellten Mehrwegbehältnis abzufüllen.
 
Dies bedeutet:

Für Heißgetränkeautomaten, die zur Mitarbeiterversorgung in Betrieben stehen, soll sich an der bisherigen Praxis, Einwegbecher verwenden zu können, nichts ändern.
Heißgetränkeautomaten, die öffentlich zugänglich sind, müssen, wenn sie der Mehrwegangebotsverpflichtung entgehen wollen, über eine Bechersperrtaste verfügen, damit der Konsument die Möglichkeit hat, das Getränk in ein mitgebrachtes eigenes Mehrweggefäß laufen zu lassen. Alternativ könnte für diese Automaten ein Angebot zur Abgabe des Getränks in Mehrwegbechern eingerichtet werden. In diesem Fall müsste jedoch ein Pfand erhoben werden, um einen Anreiz zur Rückgabe zu schaffen. Zudem muss der Konsument dann auch die Möglichkeit zur Rückgabe des Bechers haben.

Incup-Automaten mit der heute üblichen Einwegbecher-Technik würden auch in Zukunft im Betriebsmarkt eingesetzt werden können. Bei der Aufstellung dieser System-Automaten an öffentlich zugänglichen Stellen hingegen müssten gesetzeskonforme Lösungen gefunden werden.

Bußgeldandrohung bei Verstößen
 
Verstöße gegen die neuen §§ 33 und 34 VerpackG (wie z.B. das Ausbleiben des Angebots an Endverbraucher, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen) können als Ordnungswidrigkeiten gemäß dem (neuen) § 36 Abs. 1 Nr. 28 bis 30 geahndet werden.
 
Gemäß § 36 Abs. 2 VerpackG (neu) beträgt die Bußgeldhöhe für jeden Gesetzesverstoß bis zu 10.000,00 €.
 
Dies bedeutet:
 
Wer demnächst (gemäß dem neuen § 33 Abs. 1 VerpackG ab dem 01.01.2023) einen Heißgetränkeautomaten in einer Tankstelle, in einem Krankenhaus, in einer Universität, in einem Flughafengebäude oder in einem Bahnhof betreibt und dort keine Mehrwegalternative anbietet und dem Kunden keine Möglichkeit zum Abfüllen des Getränks in einen mitgebrachten kundeneigenen Becher bietet, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000,00 €. Dies gilt auch für den Betrieb von Incup-Automaten mit herkömmlicher Einwegbechertechnik in öffentlich zugänglichen Bereichen.
 
Erweiterung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen
 
Das Pflichtpfand für Einweg Getränkeverpackungen gemäß § 31 VerpackG soll ab 01.01.2022 ausgedehnt werden auf Fruchtsäfte, Fruchtnektare und alkoholische Mischgetränke sowie ab 01.01.2024 auch auf Milch und Milcherzeugnisse, soweit die vorgenannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder in Getränkedosen abgefüllt sind.
 
Beachten Sie bitte: Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
 
Nach der Beschlussfassung im Kabinett liegt die aktuelle Fassung nun beim Bundesrat und soll danach endgültig beschlossen werden. Änderungen der derzeit geplanten Regelungen sind noch möglich.

Kaffeeautomaten & Vending Automaten von Flavura

Getränkeautomaten, Kaffeeautomaten, Verpflegungsautomaten (Eisautomaten, Foodautomaten und Snackautomaten), Vending Automaten (Verkaufsautomaten und Warenautomaten)

Weitere Informationen: www.flavura.de

 

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