Update der Corona-Schutzverordnung & Automaten: Getränkeautomaten und Snackautomaten: Verkaufsautomaten, Warenautomaten, Verpflegungsautomaten, Kaffeeautomaten

Update der Corona-Schutzverordnung & Automaten: Getränkeautomaten und Snackautomaten: Verkaufsautomaten, Warenautomaten, Verpflegungsautomaten, Kaffeeautomaten

In der letzten Woche haben die Bundeskanzlerin und die Minister:innen der Länder getagt. Aktuell setzen die ersten Bundesländer die neuen Regeln in aktualisierten Corona-Schutzverordnungen umso Baden-Württemberg, NRW, Hessen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern.
 
Im Fokus steht die 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen), die durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem 23. August 2021 eingeführt wird.

Für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, gilt dann eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, wenn sie an bestimmten Aktivitäten teilnehmen möchten. Wann und wo dies gilt, obliegt den einzelnen Bundesländern.

Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und darüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.

Die Tests sollen Voraussetzung sein für:

- Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
- Zugang zur Innengastronomie
- Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z. B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
- Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
- Sport im Innenbereich (z. B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
- Beherbergung: Test bei Anreise und zweimal pro Woche während des Aufenthalts

Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes - welches weitere Faktoren einbezieht, wie z. B. die Hospitalisierungsrate - ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.

Die Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft. An dieser Stelle verweisen wir noch einmal auf die Webseiten der Bundesländer, wo Sie die aktuell geltende Verordnung des jeweiligen Bundeslandes einsehen können.

Corona & Automaten

Für Flavura Verkaufsautomaten, Warenautomaten, Verpflegungsautomaten, Eisautomaten, Foodautomaten, Snackautomaten und Getränkeautomaten sowie Kaffeeautomaten besteht keine erhöhte Gefahr bezüglich des Corona-Virus bei Verwendung von Einwegbechern und Einwegverpackungen.

Wir empfehlen, die Getränke und Snackprodukte in hygienisch vorteilhaften Einwegbechern und Einwegverpackungen ausgeben zu lassen.

Der Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft (BDV) weist mit Blick auf die aktuelle Diskussion darauf hin, dass von Verkaufsautomaten und Wasserspendern keine erhöhte Infektionsgefahr ausgeht:

"Der BDV und die ihm angehörenden professionellen Betreiber von Getränke- und Verpflegungsautomaten sind sich seit jeher der Bedeutung der Hygiene im sensiblen Umfeld der Versorgung mit Lebensmitteln und Getränken bewusst. Die Ausbreitung des Corona-Virus führt bei Verbrauchern und Kunden zu einer großen Verunsicherung auch beim Umgang mit Automaten und Lebensmitteln.

Automaten sind zuverlässig und sicher; diese Erfahrung machen täglich Millionen Konsumenten. Sie vertrauen der Professionalität der Automatendienstleister, für die Lebensmittelsicherheit und Hygiene – neben der Produktqualität – bei ihrem täglichen Dienst am Kunden an erster Stelle stehen.

Der hohe Hygienestandard der Lebensmittelunternehmen in Deutschland wird auch im Automatenbereich durch die Dienstleister sichergestellt. Diese sind in Personalhygiene und Infektionsschutz geschult und erfüllen zu jeder Zeit strenge betriebsinterne Vorgaben - und das bei jedem Prozessschritt, von Lagerung und Transport über Wartung und Reinigung bis hin zur Befüllung der Automaten.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderung muss aber auch der Verbraucher mitmachen, indem er auf persönliche Hygiene bei der Bedienung von Automaten achtet. Das heißt: nicht auf das Gerät husten oder niesen und natürlich Hände waschen vor dem Umgang mit Automaten und Lebensmitteln!

Dabei darf er darauf vertrauen, dass das Getränk oder der Snack aus dem Automaten sicher ist. Der zuletzt oft kritisierte Einweg-Automatenbecher gilt als Garant für ein hygienisch einwandfreies Getränk – wichtig in der derzeitigen Situation, in der auch bei großen Coffeeshop-Ketten wie Starbucks die Hygiene höchste Priorität hat.

Einweg-Lösungen sind grundsätzlich für Einsatzszenarien ausgelegt, in denen beispielsweise aus hygienischen, arbeitsrechtlichen oder organisatorischen Gründen eine Nutzung von Mehrwegbehältern (z.B. mitgebrachten Keramiktassen) nicht möglich ist.

Übrigens: Lebensmittel selber stellen kein Viren-Übertragungsrisiko dar. Das hat gerade die Europäische Lebensmittelbehörde verlauten lassen", so heißt es in der aktuellen Pressemitteilung des Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft (BDV).

www.flavura.de

 

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