Finanzamt: Flavura Vending Automaten: fiskale Datenauslesung an Verkaufsautomaten, Warenautomaten

Finanzamt: Flavura Vending Automaten: fiskale Datenauslesung an Verkaufsautomaten, Warenautomaten

Das Finanzamt prüft Vending Automaten, Verkaufsautomaten und Warenautomaten, genauer. Seit 2017 gilt die von den Finanzämtern geforderte fiskalische Datenauslesung an Automaten. Verkaufsautomaten und Warenautomaten unterliegen bezüglich ihrer Abrechnungen den gleichen Anforderungen wie Registrierkassen im Einzelhandel. Die elektronische Datenerfassung ist an Vending Automaten, Verkaufsautomaten und Warenautomaten, daher zwingend notwendig. Beim Operating der Automaten muss eine sichere Archivierung der Daten erfolgen. Betreiber der Automaten sind zudem verpflichtet, diese Daten zehn Jahre lang aufzubewahren und sie bei Betriebsprüfungen in elektronisch auswertbarer Form dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

Flavura bietet Betreibern Vending Automaten mit technischen Systemen zur fiskalen Datenauslesung gemäß Kassensicherungsverordnung für Verkaufsautomaten und Warenautomaten.

Der rechtliche Hintergrund dazu: 

Fiskale Datenauslesung für Vending Automaten: Kassensicherungsverordnung

Die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV) ist im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 66 vom 6.10.2017 (S.3515-3516) veröffentlicht. Das Gesetz ist am 7. Oktober 2017 in Kraft getreten (§ 8 KassenSichV).

Die KassenSichV konkretisiert das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen. In der Verordnung wird u.a. der Geltungs- und Anwendungsbereich der gesetzlich definierten Bestimmungen festgelegt. Im § 1 Satz 2 KassenSichV ist definiert, dass elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen sind. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.

In der angekündigten Überarbeitung des KassenSichV sind Änderungen/Erweiterungen möglich. Darüber hinaus gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs, dass Automaten als Kassen anzusehen sind. Die Finanzverwaltung könnte aus dem Urteil ableiten, dass auch die Einzeldatenaufzeichnung Pflicht ist. Der BDV (Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft e.V.) sieht dies nach dem Wortlaut des § 146 AO erstmal anders. Das Urteil stellt aber noch einmal klar, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung nach GOBD für den Automaten gelten!

Erfüllen Sie die Anforderungen der GOBD!

Bereits nach heutiger Rechtslage sind Finanzämter befugt, auf alle Daten Zugriff zu nehmen, die in den Automaten und der zentralen EDV gespeichert werden.
Alle Automaten mit manipulationssicherer Datenerfassung auszustatten, würde den Operator vor der gelegentlichen Willkür der Steuerbehörden schützen. Dies wird nun vorerst nicht gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem muss jedem einzelnen Branchenteilnehmer bewusst sein, dass mittelfristig eine Regelung für die Branche kommen wird. Das Bundesfinanzministerium ließ in den geführten Gesprächen keinen Zweifel daran, dass die Regelung für Registrierkassen nur der erste Schritt ist. Dies bestätigen auch
die Entwicklungen in der Beschlussempfehlung vom 31.5.2017.

Der BDV gibt den dringenden Rat, beim Betrieb der Automaten eine ordnungsgemäße Buchführung sicherzustellen. Klären Sie mit Ihrem Steuerberater die Anforderungen an die Erfassung elektronischer Daten im Rahmen der GOBD.

Flavura ist der professionelle Partner für Vending Automaten mit technischen Systemen zur fiskalen Datenauslesung gemäß Kassensicherungsverordnung für Verkaufsautomaten und Warenautomaten.

 

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.