Bon-Pflicht für Automaten: Verkaufsautomaten, Warenautomaten, Verpflegungsautomaten

Bon-Pflicht für Automaten:

Seit einem Monat besteht in Deutschland die Bon-Pflicht für Registrierkassen. Bis auf Weiteres sind Verkaufsautomaten und Warenautomaten von der Bon-Pflicht ausgenommen.

Für Flavura Verkaufsautomaten, Warenautomaten, Verpflegungsautomaten, Eisautomaten, Foodautomaten, Snackautomaten und Getränkeautomaten besteht also demnach aktuell keine Bon-Pflicht.

Aufzeichnungspflicht am Automaten:

- Die Bon-Pflicht besteht für Automaten nicht.
- Die Pflicht für ein elektronisches Aufzeichnungssystem gibt es nicht.
- Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sind einzuhalten und jederzeit lückenlos nachzuweisen.

Wenn der Automat aber über ein elektronisches Aufzeichnungssystem verfügt, müssen die Daten ausgelesen und gespeichert werden. Hier besteht die Einzelaufzeichnungspflicht.

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