Automatenwissen: Standsicherheit von Vending-Automaten

Automatenwissen: Standsicherheit von Vending-Automaten: Information des Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft e.V.

Automaten sind, wie die Erfahrung zeigt, sicher, wenn und soweit sie fachgerecht aufgestellt und gewartet werden.

Rechtlicher Hintergrund

Wer Automaten aufstellt und betreibt, hat sowohl öffentlich-rechtliche Bestimmungen zu beachten als auch Rechtsvorschriften des allgemeinen Zivilrechts. Werden Automaten im Freien aufgestellt, gelten die Bauordnungen der Bundesländer, wonach Automaten ähnlich wie bauliche Anlagen vor allem standsicher sein müssen.

Bei der Aufstellung von Automaten in geschlossenen Räumen hat der Automaten Operator aufgrund der ihn auch hier treffenden Verkehrssicherungspflicht alles zu tun, um Risiken für Leib und Leben sowie für Sachen Dritter auszuschließen. Die Verkehrssicherungspflicht bezieht sich auf alle Gefahren, die von dem Automaten ausgehen für Benutzer, Passanten, Reinigungspersonal oder sonstige Personen, die – befugt oder unbefugt - Zugang zum Aufstellplatz des Automaten haben können. Die Verkehrssicherungspflicht besagt, dass der Automat für den Benutzer sicher sein muss, d.h. der Benutzer darf beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Automaten nicht verletzt oder sonst wie geschädigt werden. Er muss z.B. geschützt werden gegen Stromschläge und Verletzungen durch scharfe Kanten oder durch Klemmen oder durch heißes Wasser oder durch Umstürzen des Gerätes. Wird beim bestimmungemäßen Gebrauch eines Automaten ein Mensch verletzt, so macht sich der Operator unter Umständen schadenersatz- und schmerzensgeldpflichtig. Daneben muss er mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Körperverletzung rechnen. Dies kann auch dann gelten, wenn ein Automat wegen fehlender Standsicherheit umfällt und dabei einen Menschen trifft.

Technische Maßnahmen bei der Aufstellung und der Installation eines Automaten

Bei der Aufstellung und der Installation eines Automaten sind zu beachten:

1. Zwingend: Die Montage- und Betriebsanleitung des Automatenherstellers. Liegt dem Operator diese nicht vor – z.B. bei einem Gebrauchtgerät –, muss er sich diese Unterlagen beim Hersteller beschaffen. Ist die Montage aufgrund bauseitiger Gegebenheiten nicht gemäß Montageanleitung durchführbar, muss der Operator gemeinsam mit dem Gerätehersteller und/oder dem Sicherheitsbeauftragten des Kundenbetriebes bzw. des Stellplatzgebers eine alternative, gleichwertige Befestigung realisieren.

2. Werden an dem Stellplatz mehrere Automaten nebeneinander aufgestellt, so sind diese zur Optimierung der Standsicherheit durch geeignete technische Mittel in Übereinstimmung mit der Montageanleitung oder gemäß Absprache mit dem Automatenhersteller oder auf dessen Empfehlung hin über eine evtl. zu  beachtende  Einzelbefestigung hinaus fest miteinander zu verbinden und/oder am Fußboden oder an den Wänden zu befestigen.

3. Wird dem Operator bekannt, dass der Automat trotz dieser Sicherheitsvorkehrungen bewegt worden ist, so dass die Gefahr eines Umfallens nicht ausgeschlossen werden kann, so hat er – ggf. nach Rücksprache mit dem Automatenhersteller und/oder dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten – zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

4. Der Automat ist auf Standsicherheit zu überprüfen

- nach seiner Erstinstallation und Inbetriebnahme
- bei jedem Befüll- und Reinigungsvorgang
- bei jeder technischen Wartung oder Reparatur
- mindestens einmal jährlich durch einen qualifizierten Techniker

Diese Prüfungspflicht muss durch eine unmissverständliche schriftliche Arbeitsanweisung zum Gegenstand der arbeitsrechtlichen Hauptpflichten des(r) Fülltechnikers(in) bzw. Automatenbetreuers(in) und des(r) Techniker(in) gemacht werden. Die betreffenden Arbeitnehmer sind über diese Pflichten jährlich einmal gesondert zu belehren.

Sonstige Maßnahmen

1. Alle Mitarbeiter, die mit Automaten zu tun haben, sind darüber zu belehren, dass beim Öffnen der Automatentür eine hohe Kipp-Gefahr besteht. Dies gilt auch für Kunden im Falle eines sog. Team-Operatings.

2. Die Kunden sind darauf hinzuweisen, dass auch dort auf die Standsicherheit von Automaten geachtet werden  muss

Eine Information des:

Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft e.V.
Universitätsstr. 5
D-50937 Köln

Tel.: 0221-447968
Fax: 0221-422522
Internet: www.bdv-vending.de
E-Mail: info@bdv-vending.de

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