Alkohol Automaten: Flavura Verkaufsautomaten für Spirituosen

Alkohol Automaten: Flavura Verkaufsautomaten für Spirituosen

Automaten für alkoholische Getränke mit Alterskontrolle von Flavura: alkoholische Getränke aus dem Automaten mit Alterskontrolle und Altersprüfung via Age Control Modul möglich, Automaten auf Anfrage

Flavura bietet als Automatenvertrieb der Automatenhersteller, Automatenaufsteller und Automatenservice Getränkeautomaten, Bierautomaten, Weinautomaten, Verkaufsautomaten für Alkohol und Spirituosen, Warenautomaten mit Modul zur Alterskontrolle und Altersprüfung mit professionellem technischen Service auf Anfrage an. Die Altersprüfung ist ein technisches System zur Verhinderung der Ausgabe alkoholischer Getränke aus dem Automaten an Jugendliche. Die Automaten Alterskontrolle & Altersprüfung Module sind in Flavura Getränkeautomaten, Bierautomaten, Weinautomaten, Vending Automaten wie Verkaufsautomaten und Warenautomaten für Alkohol und Spirituosen möglich.

Wenn alkoholische Getränke mit Vending Automaten (Getränkeautomaten, Bierautomaten, Weinautomaten, Verkaufsautomaten und & Warenautomaten für Alkohol und Spirituosen) in der Öffentlichkeit verkauft werden sollen, ist eine Konzession erforderlich: Um Automaten für alkoholische Getränke beispielsweise in Fußgängerzonen, auf Gehwegen oder am Straßenrand aufzustellen, muss eine Sondernutzungserlaubnis beantragt werden.

Hinweis zum Jugendschutzgesetz (JuSchG) und zur Aufstellung von Automaten für alkoholische Getränke und Verkaufsautomaten für Alkohol und Spirituosen:

§ 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.